Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens
90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.
Beispiel:
Eine Dame lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe beim Waschen von Intimbereich und Unterkörper. Außerdem kann sie Hosen und Strümpfe nicht allein anziehen. Das Ausziehen klappt abends mühsam aber ohne Hilfe. Einmal wöchentlich wird Hilfe beim Baden benötigt. Drei Mal in der Woche kommt die Tochter, bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und macht weitere Hausarbeiten.
Hier sind meist die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt.
Bei Pflegestufe I werden ab dem 1.1.2010
225 Euro Pflegegeld bzw. 440 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
Der Antrag zur Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen.
Quellen: BRi, Seite 76ff, §15 SGB XI